Rechtsprechung
   BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27018
BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 (https://dejure.org/2013,27018)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13 (https://dejure.org/2013,27018)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2013 - 1 BvR 1282/13 (https://dejure.org/2013,27018)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,27018) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich unbegrenzter Festsetzbarkeit von Kommunalabgaben - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Entstehens der Beitragspflicht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben verfassungswidrig; Anschlussbeiträge; Abwasseranschluss

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich unbegrenzter Festsetzbarkeit von Kommunalabgaben - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG Bbg § 8 Abs. 7 S. 2 Hs. 1-2
    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Entstehens der Beitragspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ), liegen hier nicht vor.

    Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 104, 65 ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ), liegen hier nicht vor.

    Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 104, 65 ), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
    Die angegriffenen Entscheidungen ergingen zudem noch vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, S. 1004) mit dem der Erste Senat eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung im Bayerischen Kommunalabgabengesetz - BayKAG - (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG) für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärte, weil diese eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner nach Erlangung des Vorteils ermöglichte.
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ), liegen hier nicht vor.
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ), liegen hier nicht vor.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
    Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris, Rn. 29 a.E.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    52 Die Bedenken des Senats gegen das Fehlen einer gesetzlichen Höchstgrenze der Beitragsheranziehung werden bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris) und vom 12.11.2015 (- 1 BvR 2961/14 -, juris).

    Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris, Rn. 6) bestätigt, dass auch die mit § 32 Abs. 1 KAG vergleichbare Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg unabhängig von dem dargestellten Rückwirkungsproblem deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermöglicht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16

    Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

    Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, Rn. 45; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, Rn. 7).

    Denn das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, Rn. 45; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, Rn. 7) hält es für ausreichend, wenn der Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis sicherstellt, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens

    Dies zeige der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift geäußert, aber erst mit Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) entschieden, dass deren Anwendung in Fällen gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, in denen nach der Rechtslage, die bis vor dem 1. Februar 2004 gegolten habe, Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können.

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht bereits durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (- OVG 9 N 69.14 - juris) beseitigt worden, da aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) ersichtlich gewesen sei, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung in Parallelverfahren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung sein werde und die Rechtsfrage somit nicht abschließend geklärt gewesen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris Rn. 6 f.) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeführt, dass die Regelung, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach der Erlangung des Vorteils ermögliche, im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wobei es zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfe, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) Rechnung getragen werden könne.

    Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris ) eine verfassungsgerichtliche Klärung zu erwarten gewesen sei, wie sie dann das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris) herbeigeführt habe, greift nicht durch.

    Im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermögliche.

    Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, war nicht Gegenstand des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (- 1 BvR 1282/13 - juris) und des darin in Bezug genommenen Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht